- Art. 59 Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen an erster Stelle zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten zu verwenden, vorzugsweise für Verbindlichkeiten, die eins der Mitglieder des Vorstands im Namen des Vereins eingegangen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.
- Art. 60 Für die Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 2/3 der Mitglieder mit Stimmrecht erforderlich.